ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeines (Geltungsbereich):

  • Diese Geschäftsbedingungen gelten, soweit der Vertragspartner nicht ausdrücklich und schriftlich abweichendes vereinbart haben.
  • Nebenabreden oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu der Wirksamkeit der Schriftform.
    Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
  • Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.


Kostenvoranschläge:

  • Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
  • Sämtliche technische Unterlagen, einschließlich der Leistungsverzeichnisse, bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.


Preise und Zahlungsbedingungen:

  • Angebote werden nur schriftlich oder per E-Mail erteilt.
  • Die Abnahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
  • Ein Rücktritt vom Vertrag seitens des Auftraggebers ist nur bei Bezahlung einer Stornogebühr in der Höhe von 10 % des vereinbarten Auftragswertes möglich.


Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:

  • Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
  • Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen im technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.


Zahlungsverzug:

Ist der Auftraggeber mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, steht dem Auftragnehmer das Recht:

  • die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufzuschieben,
  • eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen,
  • jedenfalls ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 6 % zu verlangen und
  • bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.


L
eistungsausführungen:

  • Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat (z.B. Strom, Hebevorrichtung und sonstige notwendige Baustelleneinrichtung).
  • Erforderliche Bewilligungen und Vertretungen, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen.


Leistungsfristen und Leistungstermine:

  • Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
  • Werden der Beginn der Leistungsausführung und die Ausführung durch den Auftraggeber verzögert, werden die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen entsprechend hinausgeschoben. Die durch die Verzögerung auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.


Zahlung:

  • Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Entgeltes bei Vertragsabschluss, ein Drittel nach Abschluss der Leistungserbringung und der Rest nach Schlussrechnung fällig. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzubrechen und fällig zu stellen.
  • Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.


Eigentumsvorbehalt:

  • Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
  • Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände über eine schlechte wirtschaftliche Lage des Auftraggebers bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einen Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.


Gewährleistung:

  • Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet keine Gewährleistung statt.
  • Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber.


Schadenersatz:

  • Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel. Die Haftung für leicht fahrlässiges Handeln seitens des Auftragnehmers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch des Werkes verlangen. Wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
  • Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.


Erfüllungsort:

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers somit das Bezirksgericht Braunau bzw. das Landesgericht Ried im Innkreis.

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